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- 0800apoberg

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Impressum

Schloss Apotheke
Markus Kerckhoff
Schloss Strasse 10
51429 Bergisch Gladbach

Telefon: 02204|588110
Telefax: 02204|588119
E-Mail: ebay@0800apoberg.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 122046504
HRA 19655

Versandapotheke mit behördlicher Erlaubnis

Über uns

Als Versandapotheke blicken wir stolz auf eine erfolgreiche Entwicklung zurück: Als eine der ersten Apotheken haben wir das Versandgeschäft zu unserer Profession gemacht und setzen all unseren Ehrgeiz in die optimale, individuelle und schnelle Versorgung unserer bundesweit über 100.000 Kunden mit weit über 150.000 apothekenüblichen Produkten. Unser Qualitätsmanagementsystem stellt sicher, dass wir unsere Kunden vor Ort ebenso gut, schnell und umsichtig betreuen, wie unsere ständig wachsende Zahl von Versandkunden. Über 100.000 Bewertungspunkte bei eBay, wo wir als eine der ersten Apotheken zu eine der Top-Ebay-Apotheken aufgestiegen sind, belegt die Qualität unserer pharmazeutischen Kompetenz. Das 40köpfige Team der Schloss Apotheke ist für Sie Ansprechpartner bei allen Fragen zur Vorsorge und Behandlungen von Krankheiten und Apothekenkosmetik.

AGB

Herr Markus Kerckhoff (nachfolgend "Schloss Apotheke" oder "Verkäufer") bietet über den eBay-Marktplatz vor allem apothekenpflichtige, allerdings nicht rezeptpflichtige Arzneimittel für Endverbraucher zum Kauf an. Herr Kerckhoff verfügt über die insoweit erforderliche Versandhandelserlaubnis und ist bei eBay als Apotheker für den Versandhandel von Medikamenten zugelassen.

1. Geltungsbereich 

1.1. Der Verkauf der Medikamente und medizinischen Artikel erfolgt ausschließlich an Privatkunden und an natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die zu einem Zweck handeln, der weder deren gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.2. Von den hier vorliegenden AGB abweichende oder entgegenstehende und ergänzende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung.

2. Vertragsschluss 

2.1. Wird ein nicht reschlosszeptpflichtiges Arzneimittel oder ein anderer Artikel im Rahmen einer sog. Online-Auktion eingestellt, liegt in der Freischaltung der Angebotsseite auf eBay die verbindliche Annahme des Höchstgebots eines Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrages. Diese richtet sich an denjenigen Kunden, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt und etwaige zusätzlich festgelegte Bedingungen im Angebot erfüllt. Das Angebot des Kunden kann während der individuell bestimmten Laufzeit der Online-Auktion abgegeben werden, aber ausschließlich über die auf der Handelsplattform von eBay zur Verfügung gestellte Bietfunktion. Es erlischt, wenn ein Dritter (anderer Kunde) während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot abgibt. Maßgeblich für die Messung der Laufzeit der Online-Auktion ist dabei die offizielle ebay-Zeit. Mit dem Ende der jeweils bestimmten Laufzeit einer Online-Auktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung der Auktion kommt mit demjenigen Kunden ein Vertrag zustande, der das bis dahin höchste Gebot abgegeben hat.

2.2. Wird ein Artikel im Rahmen einer sog. Online-Auktion eingestellt und zudem mit der "Sofort-Kaufen"-Funktion versehen, kommt der Vertrag mit dem Kunden unabhängig vom Ablauf der Laufzeit und ohne Durchführung einer Online-Auktion bereits dann zu dem in der Option bestimmten Festpreis zustande, wenn der Kunde diese Option ausübt.

2.3. Wird ein Artikel ausschließlich unter dem Festpreisformat eingestellt, liegt in der Freischaltung der Angebotsseite auf eBay das verbindliche Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu dem angegebenen Preis. Der Vertrag mit dem Kunden kommt dann zustande, sobald der Kunde die etwaig in dem Angebot enthaltenen Bedingungen erfüllt, die Schaltfläche "Sofort-Kaufen" anklickt und den Vorgang mit seinem eBay-Passwort bestätigt.

3. Widerrufsbelehrung / Widerrufsrecht

Als Verbraucher steht Ihnen in Bezug auf die gekauften Arzneimittel ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der folgenden Belehrung zu:

3.1. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Schloss Apotheke
Inh. Markus Kerckhoff e.Kfm.
Schloss Strasse 10
51429 Bergisch Gladbach
Fax: 02204/588-118
eMail:
ruecksendung@0800apoberg.de

3.2. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nur, soweit die Verschlechterung der Sache nicht auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - oder ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

3.3. Besondere Hinweise
Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei der Bestellung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. 

4. Preise, Liefer- und Versandkosten, Zahlungsbedingungen 

4.1. Alle Preise gelten - wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist - ohne Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Bei der Versendung fallen daher zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, deren Höhe innerhalb der konkreten Angebote detailliert angegeben ist. Im Fall einer Versendung gegen Nachnahme fallen weitere Nachnahmegebühren an, die vom Kunden zu tragen sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Alle Preise in Euro inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle Beträge spätestens 10 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung ohne Abzug zu zahlen; maßgeblich ist der Eingang des Betrags bei der Schloss Apotheke.

4.3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die Schloss Apotheke anerkannt wurden.

4.4. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Liefer- und Versandbedingungen 

5.1. Soweit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben erforderlich, erfolgt der Versand gekaufter Arzneimittel als versicherte Paketsendung.

5.2. Die Lieferung der Artikel erfolgt, wenn nicht ausnahmsweise etwas anders ausdrücklich vereinbart worden ist, grundsätzlich gegen Vorkasse - d.h. der Kunde und die Schloss Apotheke vereinbaren, der Versand der Arzneimittel erfolgt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Kaufpreises zuzüglich etwaiger Liefer- und Versandkosten bei der Schloss Apotheke. Sollte ein Produkt aufgrund höherer Gewalt oder Produktionsschwierigkeiten nicht nur kurzfristig nicht lieferbar sein und die bestellten Produkte nicht unter zumutbaren Bedingungen von der Schloss Apotheke beschafft werden können, so wird diese von der Lieferpflicht befreit, soweit die hindernden Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und die Schloss Apotheke diese nicht zu vertreten hat. Die Schloss Apotheke wird den Kunden unverzüglichüber die Nichtverfügbarkeit der Arzneimittel informieren und dem Kunden bereits von ihm erbrachte Gegenleistungen ggfs. unverzüglich erstatten. 

5.3. Der Kunde und die Schloss Apotheke vereinbaren, dass die Auslieferung der gekauften Arzneimittel entweder an den Kunden selbst oder einen Ersatzempfänger erfolgen darf.

5.4. Der Kunde verpflichtet sich, bei eBay seine Anschrift richtig und vollständig hinterlegt zu haben sowie im Rahmen der Kaufabwicklung die richtige und vollständige Lieferanschrift mitzuteilen.

6. Mitteilung von Transportschäden bzw. Verlusten 

6.1. Der Kunde verpflichtet sich äußerlich erkennbare Transportschäden auf den Versandpapieren zu vermerken, vom Zusteller quittieren zu lassen und die Schloss Apotheke hierüber binnen zwei Wochen nach Auslieferung der Ware zu informieren. Die Verpackung ist aufzubewahren.

6.2. Ist der (teilweise) Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, hat der Kunde dies der Schloss Apotheke innerhalb eines Jahres nach Ablieferung anzuzeigen, um sicherzustellen, dass etwaige Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen rechtzeitig geltend gemacht werden. Mit vorstehender Regelung werden die Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht berührt. Die Anzeige soll lediglich sicher stellen, dass etwaige Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen rechtzeitig geltend gemacht werden können.

6.3. Der Kunde wird die Schloss Apotheke nach besten Kräften unterstützen, soweit diese Ansprüche gegenüber dem betreffenden Transportunternehmen bzw. einer Transportversicherung geltend macht.

7. Beratung und Kundendienst, Gewährleistung und Garantie 

7.1. Etwaige Anfragen und / oder Beanstandungen jeglicher Art können jederzeit per eMail an die Schloss Apotheke unter ebay@0800apoberg.de gerichtet werden. Sämtliche Fach-Anfragen werden durch pharmazeutisches Personal der Schloss Apotheke beantwortet.

7.2. Die bloße Präsentation der Waren auf der eBay-Website ist als reine Leistungsbeschreibung anzusehen, keinesfalls als Garantie für die Beschaffenheit der Artikel. Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise Herstellergarantien, bleiben hiervon unberührt.

7.3. Den gesetzlichen Regelungen entsprechend hat der Kunde im Fall von Mängeln an der gelieferten Sache grundsätzlich zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Als Verbraucher hat der Kunde insoweit die Wahl, ob die Nacherfüllung entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Schloss Apotheke bleibt allerdings berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

7.4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung herabsetzen (Minderung), den Vertrag rückgängig machen (Rücktritt). Wählt der Kunde dabei Schadensersatz oder macht er vergebliche Aufwendungen geltend, gelten die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 8 dieser AGB.

8. Haftung 

8.1. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet die Schloss Apotheke uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von der Schloss Apotheke oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist der Schloss Apotheke oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet die Schloss Apotheke uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften umfasst werden.

8.2. Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet die Schloss Apotheke, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten); dabei beschränkt sich die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.

8.3. Im Falle leicht fahrlässiger Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der Schloss Apotheke auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.

9. Allgemeine Hinweise und Risikomeldungen 

9.1. Die Schloss Apotheke weist den Kunden darauf hin, dass es erforderlich sein kann, mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen, sofern bei der Medikation Probleme auftreten sollten.

9.2. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Medikation in höheren Dosen oder über eine längere Zeit grundsätzlich nicht ohne die Befragung des Arztes vorgenommen werden sollte. Bei Verdacht auf eine Überdosierung ist sofort ein Arzt zu benachrichtigen.

9.3. Besteht der Verdacht eintretender Nebenwirkungen oder lassen sich solche im Einzelfall nach der Medikation feststellen, sind diese dem Arzt unverzüglich mitzuteilen.

9.4. Sollten der Schloss Apotheke Risiken über Arzneimittel bekannt werden, die der Kunde bei der Schloss Apotheke bestellt hat (z.B. Meldungen der Hersteller über bisher unbekannte Gegenanzeigen, Wechselwirkungen und / oder Nebenwirkungen), teilt die Schloss Apotheke dies dem Kunden über die ihr bekannten Kontaktdaten mit. Der Kunde verpflichtet sich, eine Änderung seiner Daten gegenüber der Schloss Apotheke rechtzeitig mitzuteilen.

10. Schlussbestimmungen 

10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

10.2. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

10.3. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder sind der Wohnsitz oder der gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ebenso der Geschäftssitz der Schloss Apotheke, soweit das Gesetz nicht andere ausschließliche Gerichtsstände vorsieht. Diese ist jedoch auch befugt, das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen.

10.4. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist der Sitz der Schloss Apotheke.

Berufsordnung

Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 13. Juni 2007 *

Präambel Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 13. Juni 2007 aufgrund des § 31 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), folgende Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen: Die Apothekerin und der Apotheker haben die öffentliche Aufgabe, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Dieser Auftrag umfasst neben der Abgabe von Arzneimitteln, pharmazeutische Leistungen und die Information und Beratung der Verbraucher und anderer Beteiligter im Gesundheitswesen. Die Apothekerin und der Apotheker handeln eigenverantwortlich und fachlich unabhängig. Sie üben ihren Beruf in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus, insbesondere in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, in der pharmazeutischen Industrie, in Prüfinstitutionen, bei der Bundeswehr, in Behörden und Körperschaften, an der Universität und an Lehranstalten und Berufsschulen. Die Apothekerin und der Apotheker üben einen seiner Natur nach freien Beruf aus.

I. Allgemeine Grundsätze der Berufsausübung

§ 1 Berufsausübung

(1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie müssen dem Vertrauen, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebracht wird, entsprechen.

(2) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Gesetze, Verordnungen und das Satzungsrecht der Kammer zu informieren. Sie müssen diese Bestimmungen beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien befolgen.

§ 2 Kollegialität

(1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen ihres Berufes kollegial zu verhalten.

(2) Die Apothekerin und der Apotheker müssen das Ansehen des Berufsstandes und des Betriebes, in dem sie tätig sind, wahren.

§ 3 Eigenverantwortlichkeit Die Apothekerin und der Apotheker entscheiden in pharmazeutischen Fragen frei und eigenverantwortlich. Vereinbarungen, die diese Unabhängigkeit beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 4 Fortbildung

(1) Die Apothekerin und der Apotheker, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden.

(2) Die Apothekerin und der Apotheker müssen in dem Umfang von geeigneten Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch machen, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der für die Ausübung ihres Berufes erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

(3) Geeignete Maßnahmen der Fortbildung sind insbesondere die Inhalte der Richtlinien für Apotheker(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein.

(4) Die Archivierung der Nachweise über die von der Apothekerin und dem Apotheker wahrgenommenen Fortbildungsmaßnahmen zum Zwecke der Dokumentation gegenüber der Kammer oder Dritten ist von ihnen selbst vorzunehmen.

§ 5 Qualitätssicherung

(1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die der Sicherung der Qualität pharmazeutischer Tätigkeiten dienen.

(2) Die Apothekerin und der Apotheker müssen bei der Ermittlung, Erkennung, Erfassung und Weitergabe von Arzneimittelrisiken mitwirken. Sie sind verpflichtet diesbezügliche Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach § 21 Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.

(3) Als geeignete Maßnahmen der Qualitätssicherung gelten insbesondere:

  • a) die jährliche Teilnahme der Apothekenleiterin und des Apothekenleiters mit ihrer bzw. seiner Apotheke an einem der von der Bundesapothekerkammer empfohlenen Ringversuche,
  • b) die Umsetzung der Leitlinien zur Qualitätssicherung der Bundesapothekerkammer,
  • c) der Aufbau eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems. Die ergriffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind von der Apothekenleiterin und vom Apothekenleiter in geeigneter Form zu dokumentieren und selbst aufzubewahren.

(4) Die Apothekerin und der Apotheker, die die Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten durch Personal anordnen oder dulden, das in seiner Ausbildung oder seinem Kenntnisstand nicht ausreichend qualifiziert ist, verstoßen gegen die Berufsordnung.

 

II. Apothekerliche Dienstleistungen

§ 6 Belieferung von Verschreibungen Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Verschreibungen in angemessener Zeit zu beliefern. Für die zeitnahe Anfertigung von Rezepturen, die mit von der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Geräten hergestellt werden können, ist Sorge zu tragen.

§ 7 Beratung

(1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, Patienten, Ärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe über Arzneimittel unabhängig zu beraten und zu informieren, soweit dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder einer sinnvollen Therapiebegleitung erforderlich ist.

(2) In der Apotheke muss die vertrauliche Beratung gewährleistet sein.

§ 8 Abgabe an Kinder Sofern Arzneimittel an Kinder abgegeben werden, tragen die Apothekerin und der Apotheker besondere Verantwortung, einem Arzneimittelmissbrauch vorzubeugen. Die Bundesapothekerkammer-Leitlinien (BAK-Leitlinien) zur Abgabe von Arzneimitteln an Kinder sollen hierbei beachtet werden.

§ 9 Notdienst Die Leiterin und der Leiter einer öffentlichen Apotheke sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Teilnahme ihres bzw. seines Betriebes am Notdienst im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen der Apothekerkammer sicherzustellen. Hierfür müssen sie insbesondere Arzneimittel in einer Art und Menge bevorraten, die im Notdienst erfahrungsgemäß benötigt werden. Kann die notdienstbereite Apotheke das erforderliche Arzneimittel nicht liefern, muss sie die notwendige Hilfestellung zur Erlangung des Arzneimittels gewähren.

§ 10 Zustellung von Arzneimitteln durch Boten Bei der Zustellung von Arzneimitteln durch Boten muss die Möglichkeit einer pharmazeutischen Beratung gegeben sein.

§ 11 Versand von Arzneimitteln Der Versand von Arzneimitteln soll nach den BAK-Leitlinien zum Versandhandel durchgeführt werden.

 

III. Pflichten gegenüber Patienten und Dritten

§ 12 Verbot der Heilkunde Die Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt vorbehaltener Tätigkeiten, ist unzulässig. Die Mitteilung von Mess- und Referenzwerten sowie eine daraus resultierende Empfehlung, einen Arzt aufzusuchen, stellt keine Ausübung der Heilkunde dar, sofern kein konkreter Krankheitsbezug hergestellt wird.

§ 13 Kooperationsgebot Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, in Ausübung ihres Berufes mit den Personen und Institutionen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten, soweit nicht ihre Berufspflicht gemäß § 14 oder § 15 berührt wird.

§ 14 Freie Apothekenwahl / Unabhängigkeit der Arzneimittelauswahl Gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassene Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne vollständige Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können, sind unzulässig.

§ 15 Verschwiegenheit

(1) Der Apothekerin und dem Apotheker ist es untersagt, unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne des § 203 Strafgesetzbuch, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu offenbaren, das ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Sie müssen alle unter ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit belehren und sich dies schriftlich bestätigen lassen.

(2) Die Speicherung und Nutzung patientenbezogener Daten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen, sofern sie nicht nach § 28 Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz oder anderen Ermächtigungsgrundlagen zulässig sind oder von gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden.

§ 16 Soziale Verantwortung

(1) Die Leiterin und der Leiter einer öffentlichen Apotheke sind verpflichtet, im Rahmen ihrer persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten an der Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter mitzuwirken und diese zu unterstützen.

(2) Die Leiterin und der Leiter einer öffentlichen Apotheke müssen nach dem vereinbarten Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich in einer Art niederlegen, die den Anforderungen des Nachweisgesetzes entsprechen. Die Apothekenleiterin und der Apothekenleiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dem Auszubildenden unter Berücksichtigung des sich aus der jeweiligen Ausbildungsverordnung und den darin genannten Prüfungsanforderungen ergebenden Ausbildungszieles eine breit angelegte berufliche Grundbildung und eine berufliche Fachbildung für eine qualifizierte Beschäftigung zu vermitteln.

§ 17 Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung Die Leiterin und der Leiter einer öffentlichen Apotheke sind verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten. Diese Versicherung muss alle Schäden umfassen, die die Leiterin und der Leiter sowie alle übrigen Betriebsangehörigen in Ausübung ihrer dienstlichen Verpflichtung verursachen.

 

IV. Wettbewerb und Werbung

§ 18 Allgemeine Grundsätze / einzelne Verbote

(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist eine Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt, sowie eine Werbung, die einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die Werbung der Apothekerin und des Apothekers darf ihrem beruflichen Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, nicht widersprechen. Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass die Apothekerin und der Apotheker ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen. In diesem Sinne sollen die Werbeverbote dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenwirken und die ordnungsgemäße Berufsausübung stärken. Insbesondere soll das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apothekerin und des Apothekers erhalten und gefördert werden.

(2) Nicht erlaubt sind insbesondere:

  1. das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis;
  2. das Abweichen von den geltenden wettbewerbsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Entgeltpflichtigkeit bei der Erbringung von Dienstleistungen;
  3. der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch (SGB V), in der jeweils geltenden Fassung;
  4. die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln und Arzneimittelmustern und -proben;
  5. die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht mit der Ausübung des Apothekerberufes und den apothekenüblichen Waren in Zusammenhang stehen;
  6. gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassene Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teilweise auszuschließen;
  7. das Überschreiten der sich aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, insbesondere dem Heilmittelwerbegesetz ergebenden Grenzen beim Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben. Im Übrigen ist beim Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben das Verbot der übertriebenen Werbung zu berücksichtigen.
  8. werbende Hinweise auf Verhaltensweisen, die nach der Berufsordnung, insbesondere den vorstehenden Nummern 1 bis 7, und anderen Rechtsvorschriften untersagt sind.

Darüber hinaus ist Apothekerinnen und Apothekern untersagt

  • a) Werbung für Arzneimittel, soweit * sie nicht ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes entspricht oder sich nicht im Rahmen der üblichen Werbung anderer Anbieter gleicher Waren hält; * bei der Werbung für Arzneimittel die Apothekerin und der Apotheker ihrer besonderen Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch nicht gerecht werden;
  • b) Werbung für apothekerliche Dienstleistungen, soweit sie ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes und den Geboten einer wahren und sachlichen Information nicht entspricht;
  • c) das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder ihres Apothekenpersonals;
  • d) redaktionelle Werbung zu veranlassen oder zu dulden;
  • e) das werbliche Herausstellen der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke mit Ausnahme von Probieraktionen aus dem Angebot der apothekenüblichen Waren (Apothekenbetriebsordnung).

Hinweise

Ich bin als Apotheker im Besitz einer gültigen behördlichen Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln und von eBay zum Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Kategorie "Medikamente" zugelassen. Weitere Informationen zum Angebot von Arzneimitteln bei eBay finden Sie hier.

Aus Datenschutzgründen sind Apotheker, die in der Kategorie "Medikamente von Apothekern" verkaufen, durch eBay verpflichtet ihr Profil auf "privat" zu stellen. Dies bedeutet, dass die Bewertungspunkte zu sehen sind und auch die Anzahl der positiven und der negativen Bewertungen. Nicht sichtbar sind hingegen die Namen der Käufer, die Artikelnummern der verkauften Artikel und der Bewertungskommentar.

HINWEIS ZU RISIKEN UND NEBENWIRKUNGEN: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker. Informationen auf dieser Website oder in den Artikel-Beschreibungen werden ausschließlich für informative Zwecke zur Verfügung gestellt. Sie ersetzen keinesfalls die Untersuchung und Behandlung durch einen Arzt. Bitte beachten Sie, dass hierdurch weder Diagnosen gestellt noch Therapien eingeleitet werden können.

WICHTIGES ZU WECHSELWIRKUNGEN VON MEDIKAMENTEN! Bei evtl. auftretenden Wechselwirkungen der bestellten Arzneimitteln behalten wir uns den Nichtversand vor. Alle Medikamente werden, entsprechend der Berufsordnung für Apotheker, nur in haushaltsüblichen Mengen abgegeben.

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Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung werden Ihre Daten ausschließlich zur Abwicklung Ihrer Bestellung verwendet und im Rahmen der Geschäftsbeziehung per EDV-Anlage gespeichert. Eine Weitergabe Ihrer Daten an mit der Lieferung beauftragte Unternehmen erfolgt nur in soweit die Auftragsabwicklung dies erforderlich macht. Ansonsten werden die Daten streng vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht.

Als Anbieter eines Arzneimittels sind wir zum Schutz Ihrer personenbezogenen Gesundheitsdaten verpflichtet. Falls Sie nicht wünschen, dass Dritte nachvollziehen können, dass Sie bei uns Arzneimittel eingekauft haben, können Sie uns anweisen, auf Ihre anschließende Bewertung zu verzichten.




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